Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Casenda GmbH für Bau-, Renovierungs-, Sanierungs-, Ausbau- und Serviceleistungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Casenda GmbH, Robert-Perthel-Straße 72, 50739 Köln (nachfolgend „Casenda“), und ihren Auftraggebern über Bau-, Renovierungs-, Sanierungs-, Ausbau-, Abbruch-, Installations-, Garten- und Hausmeisterleistungen sowie damit zusammenhängende Lieferungen.
(2) Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Wohnungseigentümergemeinschaften gelten im Rahmen dieser AGB als Verbraucher, soweit ihnen mindestens ein Verbraucher angehört und sie den Vertrag nicht zu gewerblichen Zwecken schließen.
(3) Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die Unternehmer sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn Casenda ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt; dies gilt auch dann, wenn Casenda in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen ausführt.
(4) Gegenüber Unternehmern gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung nur, wenn sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich als Ganzes vereinbart wird; in diesem Fall geht sie diesen AGB vor. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die Vorschriften über den Werkvertrag, den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag (§§ 631 ff., 650a ff., 650i ff. BGB), ergänzt durch diese AGB.
§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Leistungen, Abläufen und Kostenbeispielen auf der Website, in Prospekten oder in sozialen Medien sind unverbindliche Informationen und kein Angebot im rechtlichen Sinne. Eine Anfrage über das Kontaktformular, per E-Mail oder per Telefon begründet noch keinen Vertrag.
(2) Angebote von Casenda beruhen auf den Angaben des Auftraggebers und, soweit erfolgt, auf einer Besichtigung des Objekts. Casenda hält sich an schriftliche Angebote 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist.
(3) Ein Kostenvoranschlag ist eine fachkundige Schätzung der voraussichtlichen Kosten und nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich oder als Festpreis bezeichnet ist. Stellt sich heraus, dass die veranschlagten Kosten wesentlich überschritten werden, wird Casenda den Auftraggeber unverzüglich informieren (§ 649 BGB). Kostenvoranschläge und Besichtigungen sind kostenfrei, sofern nicht vor ihrer Erstellung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine Auftragsbestätigung von Casenda zustande. Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB bedürfen der Textform. Bei kleineren Aufträgen kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden; Casenda bestätigt den Auftrag in diesem Fall nach Möglichkeit in Textform.
(5) Bei Verbraucherbauverträgen stellt Casenda dem Auftraggeber rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung nach Art. 249 EGBGB in Textform zur Verfügung und gibt im Vertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Ausführung an.
§ 3 Leistungsumfang, Partnerbetriebe und Änderungen
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. Vertrag einschließlich etwaiger Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibungen und Pläne. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind – etwa Entsorgung von Schadstoffen, Gerüste, Statik, Planungs- oder Genehmigungsleistungen –, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Casenda ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Partnerbetriebe und Nachunternehmer ausführen zu lassen. Casenda bleibt in diesem Fall Vertragspartner des Auftraggebers und für die vertragsgemäße Ausführung verantwortlich. Leistungen, deren selbständige Ausübung eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordert, werden nur durch entsprechend qualifiziertes Personal oder eingetragene Fachbetriebe ausgeführt.
(3) Der Auftraggeber kann Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderungen verlangen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Für Änderungen, ihre Anordnung und die Anpassung der Vergütung gelten die §§ 650b und 650c BGB. Casenda erstellt auf Wunsch ein Nachtragsangebot; Mehr- oder Minderkosten werden vor Ausführung möglichst in Textform vereinbart.
(4) Stellt Casenda während der Ausführung Umstände fest, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren (z. B. verdeckte Schäden, marode Leitungen, Feuchtigkeit, Schadstoffe wie Asbest oder künstliche Mineralfasern, abweichende Bausubstanz), wird Casenda den Auftraggeber unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen. Dadurch notwendige Zusatzleistungen werden nach Absatz 3 vergütet.
(5) Geringfügige, technisch gleichwertige und für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen bei Materialien, Farbtönen und Fabrikaten bleiben vorbehalten, wenn das vereinbarte Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist. Bei Naturmaterialien (z. B. Holz, Naturstein) sind material- und herstellungsbedingte Abweichungen in Struktur und Farbe kein Mangel, soweit sie innerhalb der üblichen Toleranzen liegen.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ermöglicht Casenda zu den vereinbarten Terminen ungehinderten Zugang zum Objekt und zu den Arbeitsbereichen. Bei vermieteten Objekten stimmt der Auftraggeber die Termine mit den Mietern ab, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber stellt – soweit nicht anders vereinbart – Strom und Wasser in haushaltsüblichem Umfang kostenfrei zur Verfügung und sorgt für eine Möglichkeit, Baustellenfahrzeuge in zumutbarer Nähe abzustellen. Kosten für behördliche Genehmigungen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen (z. B. Halteverbotszonen, Containerstellplätze) trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht im Angebot enthalten sind.
(3) Der Auftraggeber teilt Casenda vor Beginn der Arbeiten ihm bekannte Umstände mit, die für die Ausführung von Bedeutung sind, insbesondere die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasser- und Heizungsleitungen, bekannte Schadstoffbelastungen, statische Besonderheiten, Denkmalschutz sowie Vorgaben der Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft.
(4) Soweit für die Leistungen öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter (z. B. Baugenehmigung, Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters) erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen, sofern Casenda dies nicht ausdrücklich übernommen hat.
(5) Der Auftraggeber räumt die Arbeitsbereiche vor Beginn der Arbeiten von Möbeln, Wertgegenständen und empfindlichen Gegenständen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abdeck- und Schutzmaßnahmen für unmittelbar angrenzende Bereiche führt Casenda im üblichen Umfang durch.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Casenda eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
§ 5 Ausführungsfristen und Behinderungen
(1) Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Bei Verbraucherbauverträgen gelten die nach § 650k Abs. 3 BGB im Vertrag anzugebenden Termine bzw. Ausführungszeiträume.
(2) Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Ausführung durch Umstände behindert wird, die Casenda nicht zu vertreten hat, insbesondere durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen, für die Ausführung ungeeignete Witterung, nicht vorhersehbare Lieferengpässe, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, nachträglich vereinbarte Zusatz- oder Änderungsleistungen sowie die Feststellung verdeckter Mängel oder Schadstoffe nach § 3 Abs. 4. Casenda zeigt solche Behinderungen dem Auftraggeber unverzüglich an.
§ 6 Preise
(1) Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern sind Preise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Bei Einheitspreisen wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet, die durch Aufmaß ermittelt werden. Auf Wunsch wird das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt. Bei Pauschalpreisen ist der vereinbarte Leistungsumfang mit dem Pauschalpreis abgegolten; Änderungs- und Zusatzleistungen werden nach § 3 Abs. 3 gesondert vergütet.
(3) Sind Leistungen nach Stundenaufwand vereinbart, werden die geleisteten Arbeitsstunden, der Materialverbrauch und gegebenenfalls Anfahrtspauschalen nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet. Casenda dokumentiert den Aufwand in Stundennachweisen, die dem Auftraggeber auf Verlangen zeitnah zur Prüfung vorgelegt werden.
(4) Erbringt Casenda Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, schuldet nach § 13b Umsatzsteuergesetz der Auftraggeber die Umsatzsteuer; Casenda rechnet in diesem Fall netto ab. Die Vorschriften über den Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 ff. Einkommensteuergesetz) bleiben unberührt; legt Casenda eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen.
§ 7 Abschlagszahlungen, Rechnung und Zahlung
(1) Casenda kann nach § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB); bei der ersten Abschlagszahlung leistet Casenda dem Verbraucher die gesetzlich vorgesehene Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel (§ 650m Abs. 2 BGB). Im Vertrag können abweichend hiervon Zahlungen nach Baufortschritt vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(2) Für Material, das eigens für den Auftrag bestellt oder angefertigt wird (z. B. Sonderanfertigungen, Fliesen, Sanitärobjekte, Fenster), kann eine Abschlagszahlung verlangt werden, wenn dem Auftraggeber nach Wahl von Casenda Eigentum an dem Material übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB).
(3) Nach Abnahme erstellt Casenda eine prüffähige Schlussrechnung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die mit der Forderung von Casenda im Gegenseitigkeitsverhältnis aus demselben Vertrag stehen, insbesondere Ansprüche wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten. Das Recht des Auftraggebers, wegen Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung – in der Regel das Doppelte der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten – zurückzubehalten (§ 641 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.
§ 8 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung zeigt Casenda dem Auftraggeber die Fertigstellung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Über die Abnahme soll auf Verlangen einer Vertragspartei ein gemeinsames Protokoll erstellt werden, in dem etwaige Mängel und Restarbeiten festgehalten werden.
(2) Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn Casenda dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn Casenda ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen gesondert abzunehmen (Teilabnahme), wenn dies vereinbart ist oder für den Auftraggeber zumutbar ist.
(4) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen von Casenda an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken (§ 650g BGB).
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
(1) Gelieferte, aber noch nicht eingebaute Materialien und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung Eigentum von Casenda. Werden sie durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks, erlischt der Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften. Lassen sich eingebaute Gegenstände ohne Beschädigung des Gebäudes wieder ausbauen, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung bestehen.
(2) Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, stehen Casenda die gesetzlichen Sicherungsrechte zu, insbesondere der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB und die Sicherungshypothek nach § 650e BGB.
§ 10 Mängelansprüche
(1) Für Mängel der Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist die Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen; Casenda kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadens- bzw. Aufwendungsersatz).
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei einem Bauwerk und bei Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), im Übrigen bei der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Frist beginnt mit der Abnahme. Ist gegenüber einem Unternehmer die VOB/B als Ganzes vereinbart, gelten die dort geregelten Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen nach § 11 Abs. 1 und bei arglistig verschwiegenen Mängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Keine Mängel sind insbesondere Schäden, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Nutzung oder fehlender bzw. unsachgemäßer Pflege und Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte, auf nachträglichen Eingriffen Dritter sowie auf vom Auftraggeber vorgegebenen Materialien oder Ausführungsarten beruhen, sofern Casenda auf erkennbare Bedenken hingewiesen hat. Bewegungs- und Setzungsfugen sowie elastische Fugen (z. B. Silikon- und Acrylfugen) sind Wartungsfugen und unterliegen keiner Mängelhaftung über die übliche Haltbarkeit hinaus.
(4) Hat Casenda Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile oder gegen Vorleistungen anderer Unternehmer, teilt Casenda diese dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst in Textform, mit. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Ausführung, haftet Casenda für hieraus entstehende Mängel nicht, soweit diese auf den mitgeteilten Bedenken beruhen.
(5) Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 634 Nr. 1 bis 3 BGB) nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB).
§ 11 Haftung
(1) Casenda haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Casenda nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von Casenda. Die Haftung für Mängel nach § 10 bleibt unberührt.
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen, die entgegen § 4 Abs. 5 im Arbeitsbereich verbleiben, haftet Casenda nur nach Absatz 1 und 2.
§ 12 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Casenda steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich dessen, was Casenda infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass Casenda danach fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen; beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags vorbehalten.
(2) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 648a BGB). Ein wichtiger Grund liegt für Casenda insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung fällige Abschlagszahlungen nicht leistet oder notwendige Mitwirkungshandlungen dauerhaft unterlässt.
(3) Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). Eine E-Mail genügt hierfür nicht.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verbraucherbauverträgen nach § 650i BGB, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z. B. bei Vertragsschluss vor Ort im Objekt) und bei Fernabsatzverträgen (z. B. Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail oder Telefon) ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 312g, 650l und 355 BGB zu. Casenda belehrt den Verbraucher hierüber bei Vertragsschluss gesondert in Textform. Maßgeblich ist die dem Verbraucher mit dem Vertrag übergebene Widerrufsbelehrung.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher Casenda ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht für dabei zusätzlich erbrachte, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen oder Lieferungen.
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass Casenda mit der Ausführung der Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und widerruft er den Vertrag anschließend, hat er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 357a Abs. 2 BGB bzw. § 357d BGB) Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.
(4) Zur Ausübung des Widerrufs kann der Verbraucher das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden; dies ist jedoch nicht vorgeschrieben. Eine eindeutige Erklärung, z. B. per Brief oder E-Mail an die in § 1 Abs. 1 genannte Anschrift bzw. an anfragen@casenda.de, genügt.
§ 14 Hausmeister-, Garten- und Dauerleistungen
(1) Für wiederkehrende Leistungen wie Hausmeisterservice, Grünpflege oder Objektbetreuung gelten ergänzend die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungsintervalle, Laufzeiten und Kündigungsfristen. Ist nichts vereinbart, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Dauervertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt eine vereinbarte Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre; nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag, sofern vereinbart, auf unbestimmte Zeit und kann dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB).
(3) Pauschal vergütete Dauerleistungen werden monatlich im Voraus oder nach der im Vertrag vereinbarten Abrechnungsweise berechnet.
§ 15 Datenschutz
Casenda verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Casenda ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Köln. Casenda ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen; gesetzliche Formvorschriften, insbesondere § 650h BGB, bleiben unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Casenda GmbH, Robert-Perthel-Straße 72, 50739 Köln, E-Mail: anfragen@casenda.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: Oktober 2026